Satzung des Vereins

Freien Wählergemeinschaft Merxheim e.V. in der Fassung vom 19. März 2004

§ 1
Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Freie Wählergemeinschaft Merxheim e.V.“.
    Der Vereinsname kann mit der Abkürzung „FWG Merxheim“ geführt werden.
  2. Die FWG Merxheim hat ihren Sitz in Merxheim

§ 2
Zweck

  1. Der Zweck der FWG Merxheim ist ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme an Wahlen auf Kommunalebene mit eigenen Wahlvorschlägen bei der politischen Willensbildung in der Ortsgemeinde Merxheim mitzuwirken.
  2. Die Mitglieder der FWG Merxheim sind zugleich Mitglieder in der FWG Verbandsgemeinde Bad Sobernheim und in der FWG Kreis Bad Kreuznach.

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der FWG Merxheim können alle wahlberechtigten Bürger werden, die keiner politischen Partei im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes angehören.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag, der Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und die schriftliche Erklärung erhalten muss, dass der Antragssteller keiner politischen Partei angehört, der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitgliedes
    2. mit dem Verlust der Wahlberechtigung zum Ortsgemeinderat Merxheim
    3. durch freiwilligen Rücktritt aus der FWG Merxheim
    4. durch Ausschluss aus der FWG Merxheim
  4. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorsitzenden. Eine Frist ist nicht einzuhalten.
  5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Interessen der FWG Merxheim verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann binnen Monatsfrist nach Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen fristgerechten Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschliessungsbeschluss.
  6. Mitgliedsbeiträge können erhoben werden. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 4
Organe des Vereins

Organe des Vereins

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 5
Vorstand

  1. Der Vorstand der FWG Merxheim besteht aus
    1. dem 1. Vorsitzende
    2. dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter
    3. fünf Beisitzer, hiervon ist ein Beisitzer zugleich Schriftführer und ein Beisitzer zugleich Kassenwart.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt allein. Für das Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur tätig wird, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist oder ihn beauftragt hat.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Zu Vorstandmitgliedern können nur Mitglieder der FWG Merxheim gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, ist in der darauf folgenden Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied zu wählen.
  5. Der Vorstand verantwortet die ordnungsgemäße Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 6
Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Kalenderhalbjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse der FWG Merxheim dies erfordert oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche durch schriftliche Einladung an die Mitgliederanschrift einberufen oder durch öffentlich Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Bad Sobernheim.
  3. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung bekanntzugeben.
  4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen     Entlastung,
    2. Entgegennahme des Kassenprüfberichts,
    3. Wahl der Vorstandsmitglieder,
    4. Wahl der Kassenprüfer,
    5. Aufstellung von Wahlvorschlägen,
    6. Beschlussfassung über Satzessänderungen und Vereinsauflösung
    7. Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss     durch den Vorstand.
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, sind wie nicht erschienene Mitglieder zu behandeln.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Der Vorsitzende kann bei Bedarf die Redezeit begrenzen und Mitglieder, welche die Versammlung stören, ausschließen. Die Versammlung entscheidet über die Abstimmungsart, soweit sie in dieser Satzung nicht vorgeschrieben ist.
  7. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
    Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienene Mitglieder. Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung aller erschienenen Mitglieder.
    Die Aufstellung von Wahlvorschlägen erfolgt in geheimer Wahl. Dabei muss über     jeden Bewerber abgestimmt werden.
    Im übrigen gelten für die Beschlussfassung die Bestimmungen des Bürgerlichen     Gesetzbuchs.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, dass von diesem und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 7
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 8
Einnahmen und Ausgaben

  1. Die Einnahmen der FWG Merxheim bestehen überwiegend aus Beiträgen, Erlösen aus Veranstaltungen und Spenden.
  2. Die Ausgaben der FWG Merxheim bestehen überwiegend aus Wahlwerbungskosten, Kosten für die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen und deren Durchführung sowie aus Kosten für die erforderliche Information der Mitglieder und der Bürger der Ortsgemeinde Merxheim. Zuwendungen an Dritte bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  3. Die  Ausgaben dürfen auf keinen Fall die tatsächlich vorhandenen Einnahmen übersteigen.

§ 9
Kassenführung

  1. Der Kassenwart besorgt das Kassen- und Rechnungswesen. Er leistet Zahlungen nur nach Abstimmung mit dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung mit dem 2. Vorsitzenden.
  2. Zwei Kassenprüfer prüfen die Kassenführung einmal jährlich.

§ 10
Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens

  1. Die Auflösung der FWG Merxheim kann nur durch eine für diesen Zweck unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder.
  2. Bei der Auflösung der FWG Merxheim fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Merxheim, verbunden mit der Auflage, es unmittelbar uns ausschließlich für gemeinnützige Zwecke innerhalb der Orsgemeinde Merxheim zu verwenden.

 

Schlussbemerkung

Die personal bestimmenden Begriffe gelten auch jeweils in der anderen Form (männlich/weiblich oder weiblich/männlich).

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 19. März 2004 in Merxheim.